FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2006
13 K 274/04
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 § 10 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; AO (1977) § 30a ; BDSG § 1 Abs. 3 § 39 ; ZPO § 915 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen Versicherung; Widerlegung der Gefährdung von Mandanteninteressen durch arbeitsvertragliche Beschränkungen; Weitergabe von Informationen über rückständige Einkommensteuer des Steuerberaters auch bei Zusammenveranlagung zulässig

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 13 K 274/04

DRsp Nr. 2007/15909

Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen Versicherung; Widerlegung der Gefährdung von Mandanteninteressen durch arbeitsvertragliche Beschränkungen; Weitergabe von Informationen über rückständige Einkommensteuer des Steuerberaters auch bei Zusammenveranlagung zulässig

1. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann dieser auch während des Fortbestehens der Eintragung widerlegen durch den Nachweis, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dabei der trägt der Steuerberater die Feststellungslast.