FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.01.2007
6 V 519/06
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 § 67 § 164a Abs. 2 Satz 1 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 933
EFG 2007, 1279

Widerruf der Bestellung als Steuerberater und Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der Berater über Monate keine berufliche Haftpflichtversicherung nachweist - Widerruf; Bestellung als Steuerberater; Zulassung; Wiederherstellung der Aussetzung der Vollziehung; Haftpflichtversicherung; Versicherung; Versicherungsbescheinigung; Kündigung; Absichtserklärung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 6 V 519/06

DRsp Nr. 2007/12943

Widerruf der Bestellung als Steuerberater und Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der Berater über Monate keine berufliche Haftpflichtversicherung nachweist - Widerruf; Bestellung als Steuerberater; Zulassung; Wiederherstellung der Aussetzung der Vollziehung; Haftpflichtversicherung; Versicherung; Versicherungsbescheinigung; Kündigung; Absichtserklärung

1. Eine gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater erhobene Klage hemmt dessen Vollziehung. 2. Die Steuerberaterkammer kann die hemmende Wirkung der Klage durch besondere Anordnung beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Das öffentliche Interesse ist schriftlich zu begründen. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 4. Allein das Nichtbestehen einer Berufs-Haftpflichtversicherung über einen Zeitraum von 9 Monaten rechtfertigt die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 § 67 § 164a Abs. 2 Satz 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: