BFH - Beschluß vom 08.02.2000
VII B 245/99
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 992

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen VII B 245/99

DRsp Nr. 2000/4619

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

1. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist nicht nur auf selbständige sondern auch auf angestellte Steuerberater anzuwenden. 2. Der Umstand, dass ein Steuerberater nur noch als Angestellter der vom ihm gegründeten Steuerberatungsgesellschaft tätig wird, reicht für den Nachweis, dass Auftraggeberinteressen durch seinen Vermögensfall nicht gefährdet sind, nicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Steuerberatungsgesellschaft ist. Denn hinsichtlich der Frage der Gefährdung von Mandanteninteressen kommt es entscheidend auf die tatsächliche Lage an, die vom alleinigen Zugriffs- und Gestaltungsrecht des Ast. auf die Gesellschaft, für die er als Angestellter tätig wird, bestimmt wird. 3. Hat ein in Vermögensverfall geratener Steuerberater Steuerschulden, so können die Interessen seiner Auftraggeber u. U. dadurch gefährdet sein, dass er gegenüber den Finanzbehörden zurückhaltender auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Mandanteninteresse geboten wären.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: