BFH - Beschluss vom 19.05.2005
VII B 194/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1871
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 73/04

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen VII B 194/04

DRsp Nr. 2005/11846

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit verletzt.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, noch nicht zur Folge hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: