BFH - Beschluss vom 30.05.2005
VII B 293/04
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1874
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2132/01

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen VII B 293/04

DRsp Nr. 2005/11851

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

1. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls ist widerlegbar.2. Die Wiederherstellung der Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist dadurch möglich, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 27. März 2001 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.