FG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2008
2 K 2222/07 StB
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; StBerG § 57 Abs. 1; RL 2006/123/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/123/EG Art. 10 Abs. 2; RL 2006/123/EG Art. 14 Nr. 5; RL 2006/123/EG Art. 15;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen hoher Steuerschulden; Vermögensverfall; Dienstleistungsrichtlinie

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 2222/07 StB

DRsp Nr. 2009/22887

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen hoher Steuerschulden; Vermögensverfall; Dienstleistungsrichtlinie

1. Die Vermutung einer Gefährdung von Mandanteninteressen kann nicht dadurch widerlegt werden, dass ein aufgrund hoher Steuerschulden in Vermögensverfall geratener Steuerberater nur noch als Angestellter einer Steuerberatungs-GmbH tätig wird. 2. Die Rechtsprechung des BGH zum Ausschluss der Gefährdung von Mandanteninteressen durch einen in Vermögensverfall geratenen angestellten Anwalt (Beschluss vom 25.06.2007 AnwZ (B) 191/05, NJW 2007, 2924) kann jedenfalls dann nicht auf einen Steuerberater mit hohen Steuerschulden übertragen werden, wenn dieser nicht Mitglied einer ihn vom Umgang mit Mandantengeldern ausschließenden größeren Sozietät ist und den für eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse erforderlichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht gestellt hat. 3. Bedenken gegen die Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung ergeben sich im Übrigen daraus, dass der Handlungsrahmen eines Steuerberaters mit hohen Steuerschulden gegenüber der Finanzverwaltung eingeschränkt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 08.02.2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). 4. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stellt keine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung deutscher Steuerberater dar.