FG München - Urteil vom 22.03.2006
4 K 2478/05
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 § 57 Abs. 1 § 58 § 60 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1803
EFG 2006, 1107

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

FG München, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 4 K 2478/05

DRsp Nr. 2006/20847

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

Ein in Vermögensverfall geratener Steuerberater kann nicht weiter als Steuerberater arbeiten, dadurch dass er als freier Mitarbeiter für eine Steuerberatungsgesellschaft tätig wird und seine Arbeiten von deren Geschäftsführer überprüft werden.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 § 57 Abs. 1 § 58 § 60 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen hat.

Der Kläger hat am 15.7.2004 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Laut einem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 28.7.2004 besitzt der Kläger amtsbekannt keine pfändbare Habe. Am 1.11.2004 wurde vom Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.