FG Hamburg - Urteil vom 04.05.2021
6 K 35/20
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

FG Hamburg, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 6 K 35/20

DRsp Nr. 2022/8058

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht automatisch zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet zu betrachten wären. Das Insolvenzverfahren nach der InsO kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Ob dieses Ziel erreicht wird, ist jedoch zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. InsO) völlig ungewiss.2. Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist dann anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.