FG Niedersachsen - Beschluss vom 20.10.1999
VI 623/98 V
Normen:
FGO § 69 ; StBerG § 46 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 515

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

FG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.1999 - Aktenzeichen VI 623/98 V

DRsp Nr. 2000/3808

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO ist allein die im Hauptsacheverfahren angefochtene Entscheidung auf Widerruf der Bestellung des Antragstellers als Steuerberater. 2. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Das ist zu bejahen, wenn er im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung zahlungsunfähig war und seine fälligen Verbindlichkeiten nicht in absehbarer Zeit tilgen konnte. 3. Durch den Eintritt des Vermögensverfalles müssen die Interessen der Auftraggeber gefährdet werden. 4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet werden, trägt der Steuerberater. Dieser hat im Einzelnen darzulegen, aus welchem Grunde in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind.

Normenkette:

FGO § 69 ; StBerG § 46 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz rechtswidrig war und deshalb die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist.