I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger) haben den Beschwerdeführer zu 2 (Beschwerdeführer) mit ihrer Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) bevollmächtigt. Das FG hat den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil ihm mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden und er daher nicht mehr befugt sei, als Bevollmächtigter vor dem FG aufzutreten.
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