FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 07.03.2001
4 K 288/00
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 § 46 Abs. 2 Nr. 3 ;

Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls des Steuerberaters; Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 288/00

DRsp Nr. 2005/1293

Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls des Steuerberaters; Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

1. Ein Steuerberater ist in Vermögensverfall geraten, wenn er ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse hat, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (hier: erhebliche Steuerrückstände). 2. Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wofür der Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast trägt. 3. Eine erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Auftraggeber infolge des Vermögensverfalls ergibt sich in besonderem Maße daraus, wenn der Steuerberater wegen seiner schlechten Finanzlage die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht gezahlt hat und daher kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 § 46 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand: