OLG Hamm - Urteil vom 18.09.2019
8 U 35/19
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; AktG § 84 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 27/19

Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbHVerfügungsanspruch und Verfügungsgrund im EilverfahrenBesondere DringlichkeitSchwerwiegende Beeinträchtigung von rechtlichen Interessen

OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 8 U 35/19

DRsp Nr. 2019/15999

Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Eilverfahren Besondere Dringlichkeit Schwerwiegende Beeinträchtigung von rechtlichen Interessen

1. Eine Gesellschaft hat ein anzuerkennendes Interesse, dass Organfragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollten. 2. Ergibt sich auf Basis der danach vorzunehmenden Abwägung - auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens -, dass ein anzuerkennendes Interesse des Geschäftsführers die Bejahung eines Verfügungsanspruchs grundsätzlich rechtfertigt, liegt damit noch nicht zwangsläufig auch ein Verfügungsgrund vor. 3. Ein Verfügungsgrund setzt eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus, die nicht schon aufgrund bloßer abstrakter Erwägungen angenommen werden kann, sondern konkret in jedem Einzelfall begründet werden muss. 4. Ein Verfügungsgrund ist anzunehmen, wenn dem Geschäftsführer ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht.

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16.05.2019 abgeändert.

Die Verfügungsanträge der Verfügungskläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.