Die Beschwerde ist unbegründet.
Es bleibt dahingestellt, ob angesichts der Entscheidung des Senats vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84 (BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) eine rechtswirksame Bevollmächtigung der unterbevollmächtigten Prozessvertreter hinsichtlich der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. (Antragsteller) vorliegt. Die gegen die Zurückweisung des früheren Steuerberaters X (Beschwerdeführer zu 2.) als Prozessbevollmächtigten durch das Finanzgericht (FG) von den Antragstellern und dem Beschwerdeführer zu 2. vorgebrachten Gründe greifen jedenfalls nicht durch.
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