FG München - Urteil vom 25.09.2002
3 K 3965/99
Normen:
ZK Art. 9 Art. 86 Art. 105 ; EWGV 2913/92 Art. 9 Art. 86 Art. 105 ; ZKDV Art. 510 Abs. 3 ; EWGV 2454/93 Art. 510 Abs. 3 ;

Widerruf der Bewilligung eines Zolllagers Typ D; Widerruf der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D

FG München, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 3965/99

DRsp Nr. 2005/4819

Widerruf der Bewilligung eines Zolllagers Typ D; Widerruf der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D

Der Widerruf einer Bewilligung zum Führen eines Zolllagers Typ D ist ermessensgerecht, wenn aufgrund mangelhafter Bestandsaufzeichnungen die zollamtliche Überwachung der Waren nicht mehr gewährleistet ist und der Inhaber gegen die ihm bei Bewilligung des Zolllagers auferlegten Pflichten und Beschränkungen - Präsentationsuntersagung, Aufzeichnungspflichten, Beschränkungen des Entfernens der Waren aus dem Zolllager - verstoßen hat.

Normenkette:

ZK Art. 9 Art. 86 Art. 105 ; EWGV 2913/92 Art. 9 Art. 86 Art. 105 ; ZKDV Art. 510 Abs. 3 ; EWGV 2454/93 Art. 510 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Zolllager Typ D zu Recht widerrufen worden ist.