OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2024
4 B 1222/23
Normen:
AO § 220; AO § 361;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 2528/23

Widerruf der Erlaubnis Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und zum Betrieb einer Schankwirtschaft wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund der Nichtbegleichung von Steuerschulden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 4 B 1222/23

DRsp Nr. 2024/8833

Widerruf der Erlaubnis Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und zum Betrieb einer Schankwirtschaft wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund der Nichtbegleichung von Steuerschulden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.10.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 220; AO § 361;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6836/23 (VG Düsseldorf) gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.8.2023 betreffend die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten und betreffend die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft wiederherzustellen bzw. anzuordnen,