Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage
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