FG München - Urteil vom 12.02.2014
4 K 71/12
Normen:
ErbStRG Art. 3; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5; ErbStG § 13a; ErbStG § 19a; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 42; AO § 351;

Widerruf der Option zugunsten des ErbStRG nach Wegfall der Steuerfreiheit des geerbten Familienheims in Folge Veräußerung Widerruf eines Wahlrechts nach Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

FG München, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 71/12

DRsp Nr. 2014/6740

Widerruf der Option zugunsten des ErbStRG nach Wegfall der Steuerfreiheit des geerbten Familienheims in Folge Veräußerung Widerruf eines Wahlrechts nach Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

1. Der Antrag auf Anwendung der Vorschriften des ErbStRG kann bei Wegfall der Steuerfreiheit für das ererbte Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG n. F. bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der aufgrund des Antrags erfolgten Festsetzung der Erbschaftsteuer widerrufen werden. Allein die Verletzung der Verschonungsvoraussetzungen nach §§ 13a, 19a ErbStG n. F. wird vom Widerrufsverbot des Art. 3 Abs. 3 ErbStRG erfasst. 2. Der Widerruf des bis zum 30.6.2009 befristeten Antragsrechts nach Art. 3 ErbStRG kann bei Anfechtung des geänderten Erbschaftsteuerbescheids in den Grenzen der Vorschrift des § 42 FGO i.V.m. § 351 AO auch nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Befristung gilt nur für den Antrag, nicht jedoch für dessen Widerruf.

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 20. August 2013 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf 53.415,– EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStRG Art. 3; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5; ErbStG § 13a; ErbStG § 19a; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 42; AO § 351;

Tatbestand: