FG Köln - SENATSUrteil vom 08.02.2000
8 K 8163/99
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 67;

Widerruf der Steuerberaterbestellung bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung

FG Köln, SENATSUrteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 8 K 8163/99

DRsp Nr. 2001/1968

Widerruf der Steuerberaterbestellung bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung

Die Bestellung zum Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater keine Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 67;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat.

Der am ..19.. geborene Kläger wurde am 30.03.1976 als Steuerberater bestellt. Mit Schreiben vom 22.03.1999 teilte die ...Versicherung der Beigeladenen mit, daß die Berufshaftpflichtversicherung des Klägers an diesem Tage erlösche. Aufforderungen der Beigeladenen vom 31.03.1999, 28.04.1999, 22.06.1999 und 01.07.1999, unverzüglich einen lückenlosen Versicherungsschutz nachzuweisen, wurden vom Kläger nicht beantwortet hatte. Nachdem der Kläger auch eine Aufforderung durch den Beklagten und eine entsprechende Erinnerung nicht beantwortete, widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 06.10.1999 die Bestellung des Klägers als Steuerberater, weil der Kläger nicht, wie nach § 67 StBerG vorgeschrieben, gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sei, so daß seine Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zu widerrufen sei.