FG Hamburg - Urteil vom 02.09.2003
VII 203/01
Normen:
AO § 80 ; AO § 122 ;

Widerruf der Vollmacht an das Finanzamt

FG Hamburg, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen VII 203/01

DRsp Nr. 2004/1162

Widerruf der Vollmacht an das Finanzamt

Wurde die Frage, wie das Finanzamt vom Widerruf der Vollmacht in Kenntnis gesetzt werden soll, nicht geklärt, sondern lediglich darauf vertraut, der bisher Bevollmächtigte werde dies schon tun, so ist die unterbliebene Benachrichtigung als eigenes Verschulden zuzurechnen. Wenn der vollmachtlose Vertreter vorsorglich gegen die Einspruchsentscheidung selbst Einspruch einlegt, kann dieser Einspruch nicht als Klage gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung verstanden werden.

Normenkette:

AO § 80 ; AO § 122 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998.