BFH - Beschluß vom 07.07.1999
VI R 203/98
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 3 ; ZPO §§ 87, 88 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 59

Widerruf der Vollmacht; erneute Bevollmächtigung

BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen VI R 203/98

DRsp Nr. 1999/8745

Widerruf der Vollmacht; erneute Bevollmächtigung

1. Bei Vertretung vor dem BFH wird der Widerruf der Prozessvollmacht gegenüber dem BFH erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. 2. Beschwerdeverfahren und Revisionsverfahren sind gesonderte Verfahren, sodass die Fiktion der Fortgeltung der Vollmacht auf das jeweils anhängige Verfahren beschränkt ist. 3. Hat ein Vollmachtgeber die zunächst erteilte Vollmacht widerrufen, kann die Vertretungsbefugnis nur durch Vorlage einer erneuten Vollmacht nachgewiesen werden, die nach dem Widerruf erteilt ist. 4. Ein bloßes Übersendungsschreiben erbringt keinen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht selbst.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 3 ; ZPO §§ 87, 88 ;

Gründe: