Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen.
Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15. September 2020 abgewiesen. Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2018 getroffenen Anordnungen seien rechtmäßig. Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die nötige Gewähr für eine jederzeit vollumfängliche Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen biete, da ausreichende Anhaltspunkte - u.a. die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Hinweis auf das Königreich Bayern und den Rechtsstand des Jahres 1913 sowie seine Äußerungen bei seiner polizeilichen Anhörung - dafür sprächen, dass der Kläger der Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzurechnen sei. Die angenommene Zugehörigkeit des Klägers zur Bewegung der Reichsbürger habe der Kläger in der Folge nicht entkräftet; insbesondere seien seine im Verfahren erfolgten Einlassungen hierzu nicht geeignet gewesen.
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