BFH - Urteil vom 18.03.2014
VII R 14/13
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 860/12

Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

BFH, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen VII R 14/13

DRsp Nr. 2014/12620

Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

1. NV: Ist ein Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet und die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen. 2. NV: Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann --unter Berücksichtigung der dem Steuerberater obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse-- nur widerlegt werden, wenn durch den Nachweis der maßgebenden Tatsachen zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

1. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 StBerG wird Vermögensverfall eines Steuerberaters vermutet, wenn dieser (hier: mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung) im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. 2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist nichtallein deshalb widerlegt, weil die zugrunde liegende Forderung getilgt ist.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt.