BFH - Beschluss vom 25.06.2014
VII B 183/13
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1905
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3376/12

Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen VermögensverfallAnforderungen an die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen VII B 183/13

DRsp Nr. 2014/15647

Widerruf der Zulassung als Steuerberater wegen Vermögensverfall Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. NV: Ein nicht allein aus sich heraus verständlicher Tenor führt nicht zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann. 2. NV: Ein zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsantrag führt nur dann zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn der betreffende Beschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war. Eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung kann kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. 3. NV: Bei einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters löst die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls aus. Der Steuerberater kann aber nachweisen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotzdem geordnet sind. Dieser Nachweis setzt einen substantiierten und geordneten Vortrag hinsichtlich der der Insolvenzeröffnung zugrunde liegenden Verbindlichkeiten (hier: Steuerschulden) voraus.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe