BGH - Urteil vom 09.03.2020
AnwZ (Brfg) 10/18
Normen:
BRAO § 27 Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 18/11

Widerruf der Zulassung eines als europäischer Rechtsanwalt aufgenommenen und zugelassenen deutschen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses

BGH, Urteil vom 09.03.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/18

DRsp Nr. 2020/6053

Widerruf der Zulassung eines als europäischer Rechtsanwalt aufgenommenen und zugelassenen deutschen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses

Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei verlegt hat, beinhaltet grundsätzlich nicht zugleich die Erteilung einer erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern steht unter dem Vorbehalt des Fortbestandes der zuvor erfolgten Zulassung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 27 Abs. 3; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

1. 2.