BGH - Beschluss vom 29.07.2020
AnwZ (Brfg) 7/20
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Hs. 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 681
DStR 2021, 566
DStRE 2021, 829
WM 2022, 147

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen Ausübung einer Tätigkeit im Maklergewerbe im Ausland als unvereinbar mit dem Anwaltsberuf; Gefährdung des Vertrauens in die anwaltliche Unabhängigkeit durch Interessenkollision; Annahme einer Gefahr der Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Immobilienberater und Grundstücksmakler

BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 7/20

DRsp Nr. 2020/14517

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen Ausübung einer Tätigkeit im Maklergewerbe im Ausland als unvereinbar mit dem Anwaltsberuf; Gefährdung des Vertrauens in die anwaltliche Unabhängigkeit durch Interessenkollision; Annahme einer Gefahr der Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Immobilienberater und Grundstücksmakler

Die Ausübung einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit im Zweitberuf berechtigt für sich genommen keine Versagung und keinen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Allerdings kann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit den Ausschluss vom Beruf des Rechtsanwalts rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer Berufswahlschranke begegnet werden kann. Die Tätigkeit als Immobilienmakler ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. November 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Hs. 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.