BGH - Beschluss vom 20.08.2020
AnwZ (Brfg) 5/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 28/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/20

DRsp Nr. 2020/13280

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 8. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin war seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. April 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin mit Urteil vom 14. Oktober 2019 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung - hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge und verbindet diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Oktober 2019.

II.

Die nach § 152a VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO.