Die Anhörungsrüge des Klägers vom 27.Januar 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Kläger war seit dem 2. August 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. August 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2021, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
II.
Die nach §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|