BGH - Beschluss vom 19.04.2022
AnwZ (Brfg) 2/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/21

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/22

DRsp Nr. 2022/8939

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Rechtsanwalts eröffnet, wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Vermögensverfall widerlegbar vermutet.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. April 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).