BGH - Beschluss vom 09.01.2020
AnwZ (Brfg) 68/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/2019 II

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (hier: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten)

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 68/19

DRsp Nr. 2020/2533

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (hier: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten)

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Im Widerrufsverfahren werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.