BGH - Beschluss vom 10.09.2020
AnwZ (Brfg) 21/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 681
Vorinstanzen:
AnwGH Schleswig-Holstein, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 7/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden

BGH, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/20

DRsp Nr. 2020/14927

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden

Ein Vermögensverfall, der zum Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts führt, liegt vor, wenn dieser in schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Im Widerrufsverfahren werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. März 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.