Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 7. Juli 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 24. Januar 2015 zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2014 abgewiesen. Mit Telefax-Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 31. Oktober 2014 zuzulassen. Mit am gleichen Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 18. März 2015 hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
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