BGH - Beschluss vom 02.01.2020
AnwZ (Brfg) 63/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH Nordrhein-Westfalen - 30.08.2019 - 1 AGH 39/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.v. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/19

DRsp Nr. 2020/1954

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.v. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Soweit sich ein Rechtsanwalt bei der Frage seines Vermögensverfalls darauf beruft, die zugrundeliegende Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt bestehe in Wahrheit nicht, kann er damit im Widerrufsverfahren nicht gehört werden. Bezüglich der Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könnte, reicht ein bloßer Verweis auf Vermögenswerte, die im Falle ihrer Realisierung die zur Tilgung erforderlichen Geldmittel erbringen könnten, nicht aus.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der 1964 geborene Kläger ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. August 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.