Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015, mit dem sie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 forderte der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß §
II.
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