BGH - Beschluss vom 16.08.2022
AnwZ (Brfg) 52/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 2/20

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels

BGH, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 52/21

DRsp Nr. 2022/13632

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2021 abgewiesen.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es liegt ein Verfahrensmangel vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).