BGH - Beschluss vom 20.12.2016
AnwZ (Brfg) 54/16
Normen:
BRAO § 112e S. 1-2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 2/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 54/16

DRsp Nr. 2017/1529

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Frist zur Zulassung der Berufung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Ein nach Ablauf dieser Frist eingereichter Antrag auf Berufungszulassung ist nicht statthaft.

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 1-2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. August 2016 zugestelltem Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 26. September 2016 "Berufung" eingelegt, jedoch keine Begründung eingereicht.

II.

Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.