Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. August 2016 zugestelltem Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 26. September 2016 "Berufung" eingelegt, jedoch keine Begründung eingereicht.
II.
Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
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