Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
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