BGH - Beschluss vom 03.04.2017
AnwZ (Brfg) 7/17
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 23.12.2016

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 7/17

DRsp Nr. 2017/5708

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn dieser sich in Vermögensverfall befindet. Der Eintritt des Vermögensverfalls wird vermutet, wenn sich zum Zeitpunkt des Widerrufs im vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis mehrere Eintragungen befinden. Der Rechtsanwalt muss, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften, nachweisen, dass jede der den Eintragungen zugrundeliegende Forderung getilgt ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.