BGH - Beschluss vom 30.06.2021
AnwZ (Brfg) 41/20
Normen:
BRAO § 7; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 44/19

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Antrag auf Wiederzulassung

BGH, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 41/20

DRsp Nr. 2021/12448

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Antrag auf Wiederzulassung

1. Gemäß § 13 BRAO erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst, wenn der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.2. Da die Rechtsanwaltskammer auch bei einem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft prüfen muss, ob zum Zeitpunkt des Antrags Gründe vorliegen, bei denen gemäß § 7 BRAO die Zulassung zu versagen wäre, kann sie verlangen, dass der Antragsteller aktuelle Angaben zu den in § 7 BRAO aufgeführten Punkten macht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.