BGH - Beschluss vom 08.12.2022
AnwZ (Brfg) 21/22
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 55d S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 1/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Fehlender form- und fristgerechter Zulassungsantrag für die Berufung

BGH, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/22

DRsp Nr. 2023/788

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Fehlender form- und fristgerechter Zulassungsantrag für die Berufung

1. Der Einwurf eines Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt in den Fristenbriefkasten genügt nicht den Anforderungen nach § 112e S. 2 BRAO, § 125 Abs. 1 S. 1, § 55d S. 1 VwGO.2. Die Berufung auf einen "technischen Ausfall" ist keine hinreichende Darlegung der vorübergehenden Unmöglichkeit nach § 55d S. 4 VwGO.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juni 2022 wird verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 55d S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 25. November 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Mit Urteil vom 13. Juni 2022, dem Kläger zugestellt am 6. Juli 2022, hat der Hessische Anwaltsgerichtshof die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.