BGH - Beschluss vom 10.05.2022
AnwZ (Brfg) 9/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 18/21 (I)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener Steuerschulden

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 9/22

DRsp Nr. 2022/9263

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener Steuerschulden

Die gegen einen Rechtsanwalt vorliegenden Vollstreckungsaufträge einschließlich eines Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 1. Februar 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wurde erstmals 1995 und nach einem Widerruf der Zulassung erneut 2018 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2021 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § Abs. ist nicht gegeben (vgl. § Satz 2 , § Abs. Satz 2 ).