BGH - Beschluss vom 10.10.2022
AnwZ (Brfg) 18/22
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 55d S. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 11/21

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/22

DRsp Nr. 2022/16345

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den ihm am 27. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 55d S. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 16. September 2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof durch dem Kläger am 27. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit am 27. Juni 2022 per Telefax übersandtem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 22. August 2022 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu innerhalb der ihm gesetzten Frist inhaltlich keine Stellung genommen.

II.