OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2022
1 AGH 3/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensverfallAbsehen vom Widerruf bei Nichtbestehen einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 1 AGH 3/22

DRsp Nr. 2022/17125

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall Absehen vom Widerruf bei Nichtbestehen einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Der Eintritt des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. 2. Hat der Rechtsanwalt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Pflicht, mit Fremdgeld ordnungsgemäß umzugehen, nicht genügt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht besteht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Tatbestand