BGH - Beschluss vom 02.03.2022
AnwZ (Brfg) 34/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 4/21

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/21

DRsp Nr. 2022/6177

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Umdeutung einer unstatthaften Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Juli 2021 abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 22. Juli 2021 zugestellt worden.