Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Juli 2021 abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 22. Juli 2021 zugestellt worden.
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