BGH - Beschluss vom 25.05.2022
AnwZ (Brfg) 4/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 14/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 4/22

DRsp Nr. 2022/10243

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ist die Begründung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesgerichtshof eingegangen, ist der Antrag unzulässig, auch wenn die Antragsbegründung innerhalb dieser Frist den Anwaltsgerichtshof erreicht hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.