BGH - Beschluss vom 30.05.2022
AnwZ (Brfg) 6/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 3/20

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/22

DRsp Nr. 2022/10244

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Sie haben vielmehr Tatbestandswirkung. Dies gilt auch für noch nicht rechtskräftige Urteile als Vollstreckungstitel. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 19. Februar 2009 zur Rechtsanwaltschaft in B. zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.