BGH - Beschluss vom 04.07.2019
AnwZ (Brfg) 22/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 1/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/19

DRsp Nr. 2019/12348

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Dezember 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

Zwischenzeitlich hat der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Widerruf wurde am 11. April 2019 bestandskräftig. Der Kläger erklärte das Verfahren mit Schriftsatz vom 30. April 2019 für erledigt. Die Beklagte hatte dem bereits im Vorfeld zugestimmt.

II.