Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Dezember 2020 verkündete Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit 1987 mit einer Unterbrechung im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 25. November 2019 wegen Vermögensverfalls. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16. Dezember 2020, dem Kläger zugestellt am 16. Januar 2021, abgewiesen.
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