BGH - Beschluss vom 05.07.2021
AnwZ (Brfg) 15/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 11/19

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/21

DRsp Nr. 2021/12399

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung

Auch bei einem als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen ist eine an sich das Verschulden ausschließende Überlastungssituation mit psychischen Ausfallerscheinungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber von diesen Personen erwartet werden, dass sie in Angelegenheiten ihrer Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgen und in eigenen Angelegenheiten einen Kollegen mit der Wahrnehmung ihrer Rechtssachen beauftragen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Dezember 2020 verkündete Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1987 mit einer Unterbrechung im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 25. November 2019 wegen Vermögensverfalls. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16. Dezember 2020, dem Kläger zugestellt am 16. Januar 2021, abgewiesen.