BGH - Beschluss vom 13.05.2016
AnwZ (Brfg) 14/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 17/14

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe als Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 13.05.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 14/16

DRsp Nr. 2016/14668

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe als Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 25. November 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 6. Februar 2016 zugestelltem Urteil vom 2. Februar 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Februar 2016 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist erst mit Schriftsatz vom 25. April 2016 erfolgt.

II.