BGH - Beschluss vom 20.01.2022
AnwZ (Brfg) 38/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 31/20

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 38/21

DRsp Nr. 2022/4246

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. April 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 24. November 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. September 2020 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.