BGH - Beschluss vom 21.10.2019
AnwZ (Brfg) 32/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2520
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 6/18

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Kostentragung des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/19

DRsp Nr. 2019/16441

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Kostentragung des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Ein solcher Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2019 ist gegenstandslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.