BGH - Beschluss vom 28.02.2022
AnwZ (Brfg) 28/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

BGH, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/20

DRsp Nr. 2022/4941

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Februar 2022 gegen Richterin am Bundesgerichtshof B. wird als unzulässig verworfen.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. September 2021 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof a.D. S. , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Li. , G. , Dr. Bu. und Dr. O. sowie gegen die Richter am Bundesgerichtshof Richter Dr. R. und Dr. D. wird als unzulässig verworfen.

III.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. September 2021 gegen den Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gr. , den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. und die Richterin am Bundesgerichtshof E. , die ehrenamtlichen Beisitzerinnen Rechtsanwältin M. , Rechtsanwältin N. und Rechtsanwältin Sch. sowie die ehrenamtlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. K. , Rechtsanwalt Prof. Dr. Schm. und Rechtsanwalt Dr. La. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

A.

Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist der von der Beklagten am 10. Februar 2016 ausgesprochene Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).